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Sozialpädagogische Pflegefamilie (SPP)

Eine Sozialpädagogische Pflegefamilie nach §§ 33,2 und 41 SGB VIII ist eine spezielle Form der Vollzeitpflege in der besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche zeitlich befristet oder auf Dauer untergebracht werden. Es können auch Kinder mit seelischer, geistiger, körperlicher, Lern- und Sprachbehinderung nach §§ 35a SGB VIII oder 53 SGB XII aufgenommen werden. Der junge Mensch wird an die betreuende Person vermittelt und lebt mit ihr gemeinsam im privaten Haushalt. Diese Hilfe stellt eine besondere Form der Hilfen zur Erziehung nach § 27. Abs. 2 SGB VIII in einer anderen Familie dar. Sie basiert auf einem familienähnlichen, auf enge persönliche Beziehungen angelegten Alltagsleben mit einer besonderen Qualifikation von mindestens einer der unmittelbaren Betreuungspersonen, die durch kontinuierliche Fortbildung sichergestellt wird. Die Fähigkeit eigenes professionelles Handeln selbstkritisch zu reflektieren wird durch die qualifizierte Fachberatung des Trägers im Lebensalltag der sozialpädagogischen Pflegefamilie kontinuierlich begleitet. Der Träger übernimmt die Standards der Westfälischen Pflegefamilien des LWL.

Dieses können Familien, Ehepaare, Lebensgemeinschaften und Einzelpersonen sein, die in der Regel bis zu zwei junge Menschen aufnehmen. Sie übernehmen eigenverantwortlich die Aufgabe der Versorgung, Erziehung und Förderung im Rahmen des Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII. Die Übernahme der Aufgabe dient nicht ausschließlich der Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Die Beratungsleistung des Trägers ist geregelt durch § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Dieses geschieht auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem belegenden Jugendamt ggf. Sozialhilfeträger und dem Träger.